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                                    Allgemeine Geschäftsbedingungen Software

                                                                C5-SERVICE

                                                              Bernd Begusch KG

                                                          St.Peter-Dorfstraße 11,

                                                A-9313 St. Georgen am Längsee,

                                                                     Österreich.

Stand 01.01.2012  Rev 1.6


-          im Folgenden C5-SERVICE genannt –

-          und den Auftraggeber als KUNDE genannt -

Folgende Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller geschlossenen Verträge mit C5-SERVICE.

1. Vertragsgegenstand

1.1.            Gegenstand der AGB ist der Verkauf von Systemen, Dienstleistungen und Zusatzeinrichtungen, Überlassung von Standardanwendersoftware- und Systemsoftware- Lizenzen, Entwicklung- und Überlassung von Individualanwendersoftware- Lizenzen durch C5-SERVICE, sowie die Erstellung und Beratung von WEB-Sites, Webapplikationen und Webanwendungen bzw. Webshops.

1.2.            Mit diesen AGB's werden die Kauf- und Lieferbedingungen der C5-SERVICE einmalig geregelt.

1.3.            Nicht im Systemschein, Wartungsvertrag und/oder in der Auftragsbestätigung angeführte Produkte und Leistungen werden gesondert verrechnet.

1.4.            Von C5-SERVICE gelieferte Software mit Lizenzierungs- und Aktualisierungsbedingungen der Hersteller, ersetzen bzw. ergänzen eventuelle anderslautende Punkte der AGB's ( z.B. Microsoft ).

2. Angebote

Von C5-SERVICE abgegebene Angebote sind zeitlich befristet und enden, wenn nicht anders angeführt, automatisch 1 Monat ab Angebotsdatum. Mündliche und telefonische Vereinbarungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

3. Aufträge, Auftragsbestätigung

3.1          Aufträge werden über

(a) Systemscheine bzw. Auftragsbestätigungen abgewickelt oder

(b) Kundenbestellungen werden schriftlich oder telefonisch entgegengenommen aus denen

     hervorgeht: Menge, Produktnummer, Produktbezeichnung ( Beschreibung ), Kaufpreis

     und Währung.

Im Falle Punkt b) hat die Bestellung nur rechtsverbindlichen Charakter, wenn C5-SERVICE eine Auftragsbestätigung dem KUNDEN zukommen lässt, bzw. der Kunde mittels Lieferschein die Leistung bestätigt hat, bzw. die Leistung erbracht wurde.

Mit Unterschrift auf dem Systemschein und/oder Kenntnisnahme der Auftragsbestätigung, bestätigt der KUNDE die Kenntnis des Leistungsumfanges der bestellten Hard- und Software, der Dienstleistungen sowie die allgemeinen Kauf- und Lieferbedingungen in den AGB von C5-SERVICE.

3.2          Alle Aufträge und Vereinbarungen über Systemscheine sind für C5-SERVICE nur dann rechtsverbindlich, wenn sie beiderseits firmenmäßig gezeichnet sind

3.3          Am Systemschein und/oder in der Auftragsbestätigung angeführte Bedingungen ergänzen bzw. ersetzen Bedingungen aus dem vorliegenden AGB's und haben nur für diesen einen Auftrag Gültigkeit.

3.4          Abweichende Bedingungen des KUNDEN bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen und firmenmäßig gezeichneten Anerkennung durch C5-SERVICE. Einkaufsbedingungen des KUNDEN werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen.

3.5          Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland ausgeführt wird. Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.

3.6          Der KUNDE (Auslandskunde) stimmt zu, dass Rechte aus diesem Vertrag auf verlangen von C5-SERVICE auch in seinem Ursprungsland eingefordert werden können. Dies ist dann notwendig, wenn das Land des KUNDEN die österreichische Rechtssprechung nicht anerkennt.

4. Preise

4.1          Die im Systemschein und/oder in der Auftragsbestätigung angeführten Preise (Fixpreis) verstehen sich in vereinbarter Währung ohne Umsatzsteuer. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird separat in Rechnung gestellt.

4.2          Vertragskosten (Vergebührung), Verzollung, Verpackungskosten, Reprographievergütung, Versandspesen, Transportversicherung und Umweltbeitrag werden, wenn nichts anderes vereinbart, separat dem KUNDEN in Rechnung gestellt.

4.3          Für alle nicht auf dem Systemschein angeführte Leistungen, auch Dienstleistungen, gelten die Preise der jeweils aktuellen Preisliste von C5-SERVICE. Fahrzeiten gelten als Arbeitszeiten.

4.4          Neben den vorgenannten Preisen stellt C5-SERVICE zu Ihren jeweils gültigen Listenpreisen gesondert in Rechnung:

-          die Softwarepflege- und Betreuungsleistungen

-          Dienstleistungen, die auf Wunsch des KUNDEN ggf. auch außerhalb der bei C5-SERVICE üblichen Geschäftszeiten, erbracht werden

-          die Diagnose und das Beseitigen von Störungen, Schäden und Fehlern die durch  unsachgemäße Behandlung, Unachtsamkeit, Missbrauch oder Arbeiten die nicht von C5-SERVICE bevollmächtigten Dritten durchgeführt wurden, sind kostenpflichtig

-          die erste Prüfung und eine etwa notwendige Instandsetzung bei Übernahme der Wartung bereits in Betrieb befindlicher Software oder Geräte,

-          Installationsmaterial (Kabel, Dosen, Netzwerkkomponenten, Datenträger etc. )

-          Transportversicherung, Frachtspesen und ARA-Beitrag

-          Reisezeiten, Kilometergeld, Diäten

-          Sonstige Reisespesen gegen Belegnachweis ( Hotel, Bahn, Taxi etc. )

-          Fernbetreuungskosten

5. Zahlungsbedingungen, Konsequenzen des Zahlungsverzuges

5.1           Die von C5-SERVICE gelegten Rechnungen inkl. Umsatzsteuer sind spätestens 8 Tage ab Fakturendatum ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar.

5.2           Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (Teillieferungen) umfassen, ist C5-SERVICE berechtigt, nach Lieferung jeder Einheit oder Leistung Rechnung zu legen. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum der C5-SERVICE

5.3           Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Vertragserfüllung durch C5-SERVICE. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlung ist C5-SERVICE berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen und übergebene Akzepte entsprechend fällig zu stellen.

5.4           Der KUNDE ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüche oder Bemängelungen zurückzuhalten.

5.5           Kommt der KUNDE mit der Zahlung um mehr als 30 Tage in Verzug, so kann C5-SERVICE nach ihrer Wahl Vertragserfüllung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten bzw. ihn vorzeitig fristlos aufkündigen. Besteht C5-SERVICE auf Vertragserfüllung, schließt dies einen späteren Rücktritt ( Aufkündigung ) nicht aus. In allen diesen Fällen ist C5-SERVICE berechtigt, die mit der Forderungseinbringung verbundenen Kosten, vom KUNDEN einzufordern. Sowie verfallen alle im vorhinein gewährten Rabatte. Sollten mündliche Zugeständnisse oder Vereinbarungen getroffen worden sein, gelten diese somit als aufgelöst. Weiters kann C5-SERVICE die Betreuung mit sofortiger Wirkung einstellen.

5.6           Im Falle des Verzuges ist C5-SERVICE berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank, mindestens jedoch 12% Zinsen, zuzüglich eventueller Umsatzsteuer zu verlangen.

5.7           Soweit C5-SERVICE dem KUNDEN ein bestimmtes Zahlungsziel eingeräumt hat, ist C5-SERVICE berechtigt, dieses Zahlungsziel aus wichtigem Grund (z.B. Konkursantrag, Eröffnung des Konkursverfahrens, wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse ) zu widerrufen, mit der Folge der sofortigen Fälligkeit der offenen Zahlungen.

5.8           Soweit eine Zahlung in einer  anderen Währung als der in Österreich gültigen vereinbart ist, hat C5-SERVICE das Recht, bei eventuellen Restriktionen im Rahmen der Währungsumwechslung vom KUNDEN eine Zahlung auch in einer anderen frei konvertierbaren Währung zu verlangen. Die Mitteilung an den KUNDEN hat einen Monat vor der Fälligkeit schriftlich seitens C5-SERVICE zu erfolgen.

5.9           Rabatte, Kostenlose Dienstleistungen und Lieferungen ohne Berechnung verfallen, wenn die gestellte und anerkannte Rechnung nicht innerhalb der in der Rechnung angeführten Zahlungsfrist bezahlt wird. C5-SERVICE ist dann berechtigt, diese nach zu verrechnen.

5.10         Nur durch die Vollständige Bezahlung erwirbt der KUNDE auch das Recht zur vollständigen Nutzung  der gelieferten Ware, Software, Hardware und erstelle WEB-Sites. C5-SERVICE ist jederzeit berechtigt die Nutzung, bei nicht vollständiger Bezahlung, dem Kunden zu entziehen.

6. Lieferung der Systeme, Leistungsumfang

6.1          Mit einen gegengezeichneten Bestell- bzw. Systemschein und/oder der Auftragsbestätigung erhält der KUNDE die Gewähr auf Durchführung der bestellten Leistungen.

6.2          Der KUNDE stellt sicher, dass der Installationsort rechtzeitig vor der Lieferung EDV- gerecht für die Installation der angelieferten Geräte vorbereitet ist. C5-SERVICE wird die erforderlichen Aufstellungsbedingungen liefern, die den KUNDEN in die Lage versetzen, seine Betriebsstätte für die Installierung der Anlage vorzubereiten. Sämtliche Kosten zur Herstellung des Installationsortes trägt der KUNDE. Der KUNDE trägt fernerhin dafür Sorge, dass die von C5-SERVICE festgelegten Betriebsbedingungen während der Dauer des Vertrages ständig aufrechterhalten werden.

6.3          C5-SERVICE behält sich in Absprache mit dem KUNDEN vor, statt der bestellten bzw. gemieteten Geräte technisch gleichwertige oder bessere Geräte zu liefern, die den vom KUNDEN gestellten Anforderungen entsprechen. Gleiches gilt für bestellte bzw. gemietete Programme und auch für alle Dienstleistungen.

6.4          FREI HAUS Lieferungen:

C5-SERVICE liefert die bestellten bzw. gemieteten Geräte bzw. Programme bis zum Eingang in das Betriebsgelände an die im Auftrag angegebene Kundenlieferanschrift. Sowie sich die Anlage bzw. das Programm im Betriebsgelände des KUNDEN befindet, geht das Risiko des Verlustes und der Beschädigung der Anlage bzw. der Programme auf den KUNDEN über.

6.5          Sofern lediglich die Versendung von Produkten vereinbart ist, geht die Gefahr mit der Übergabe an der von C5-SERVICE beauftragten Person oder Unternehmen auf den KUNDEN über. C5-SERVICE übernimmt keine Haftung für Transportschäden bzw. Transportverlust. Das Auslieferungsdatum ist das Datum der Übergabe der Produkte an den mit der Versendung Beauftragten.

6.6          Die Aufstellung und Inbetriebnahme des Systems obliegt dem KUNDEN, soweit das System nicht gemäß Systemschein und/oder Auftragsbestätigung von C5-SERVICE oder einem von C5-SERVICE beauftragten Unternehmen betriebsbereit aufgestellt wird. Nach der Installation werden die üblichen Funktionstests durchgeführt. Hat die Anlage die Funktionstests bestanden, gilt die Anlage als fertig installiert und technisch betriebsbereit.

6.7          C5-SERVICE bemüht sich um die Einhaltung der angegebenen Liefertermine bzw. Installationstermine. Verzögert sich die Lieferung bzw. Installierung durch Eingriffe der öffentlichen Hand oder durch Feuer und Flut oder andere Naturkatastrophen, oder durch Streik, Aussperrung oder andere Arbeitskampfmaßnahmen die C5-SERVICE oder einem Lieferanten oder einer Tochtergesellschaft oder durch Aufruhr, Bürgerkrieg, Gesetze und Regierungsbestimmungen oder Unfähigkeit des Erhaltens der erforderlichen Lizenzen oder Genehmigung oder Verzögerung durch Kürzungen der Lieferanten oder des Materials, so verlängert sich die Lieferzeit um einen Zeitraum, der dem Zeitraum entspricht, während dessen die vorgenannten Maßnahmen andauern.

6.8          Der KUNDE wird zeitlich unbegrenzt dafür sorgen, dass die Softwareprodukte, deren Vervielfältigungen und die Dokumentation ohne Zustimmung von C5-SERVICE Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

6.9          Die Entwicklung von Individualanwendersoftware umfasst, sofern im Systemschein nicht anders vereinbart, Organisation, Programmierung, Test und Dokumentation nach C5-SERVICE- Richtlinien.

6.10        Die Organisation besteht aus der Bestimmung von Programmkreisen sowie der Konzeption der Datenorganisation unter Berücksichtigung der Anforderungen des KUNDEN, die dieser in einem Pflichtenheft festzulegen hat. Dieses Pflichtenheft ist C5-SERVICE rechtzeitig vor Beginn der Programmierarbeiten vorzulegen. Wird das Pflichtenheft von C5-SERVICE erarbeitet, sind die Richtigkeit und Vollständigkeit dieses Pflichtenheftes verbindlich vom KUNDEN zu bestätigen. Später auftretende Änderungswünsche im Pflichtenheft und Organisation können zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen.

6.11        Existiert kein Pflichtenheft ( in der Regel bei Aufwandsabrechnung ) oder lässt das Pflichtenheft alternative Arbeitsabläufe zu oder enthält es keine Anweisungen für einen bestimmten Arbeitsablauf, so kann C5-SERVICE die Arbeitsabläufe so gestalten, wie es ihr zweckmäßig erscheint.

6.12        Die Programmierung umfasst das Umsetzen der in der Organisation bzw. Pflichtenheft festgelegten Arbeitsabläufe in die entsprechende Systemsprache sowie den Programmtest auf dem vereinbarten System .Sollten die Programmtests auf dem System des KUNDEN durchgeführt werden, so stellt der KUNDE ausreichend Testzeit in der Normalarbeitszeit zur Verfügung. Wird vom KUNDEN bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten beim KUNDEN.

6.13        Die Dokumentation besteht aus einer Programmbeschreibung, ggf. Schlüsselverzeichnis, Dateiübersicht und ggf. einer Bedienungsanweisung und wird dem KUNDEN binnen angemessener Frist nach Abschluss der Arbeiten zur Verfügung gestellt, abweichende Dokumentationen die nicht in der allgemeinen Programmbeschreibung angeführt und beauftragt sind werden separat verrechnet.

6.14        Für die Durchführung von Programmänderungen oder Programmerweiterungen gelten die entsprechenden vorstehenden Regelungen.

6.15        Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen bedürfen für das jeweils betroffene Programmpaket einer Programmabnahme spätestens 4 Wochen ab Lieferung durch den KUNDEN. Diese wird in einem Protokoll vom KUNDEN bestätigt ( Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit anhand der genehmigten Organisationsbeschreibung mittels zur Verfügung gestellten Testdaten ). Lässt der KUNDE den Zeitraum von vier Wochen ohne Programmabnahme verstreichen, so gilt die gelieferte Software mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als abgenommen. Etwa auftretende Mängel, das sind Abweichungen von der genehmigten Organisationsbeschreibung, sind vom KUNDEN ausreichend dokumentiert der C5-SERVICE schriftlich zu melden, der um die rascheste mögliche Mängelbehebung bemüht ist. Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heißt, dass der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme erforderlich. Der KUNDE ist nicht berechtigt, die Abnahme von Software wegen unwesentlicher Mängel abzulehnen.

6.16        Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist C5-SERVICE verpflichtet, dies dem KUNDEN anzuzeigen. Jeder Vertragspartner ist in diesem Falle berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit von C5-SERVICE aufgelaufenen Kosten und Spesen sind vom KUNDEN zu ersetzen.

6.17        Generell erfolgt eine beiderseitige Prüfung auf Vertragserfüllung. Das heißt, Lieferungen und Leistungen anhand des Auftrages und eventuell vorliegenden Pflichtenheftes müssen erbracht  sein. Eine Verweigerung oder unbegründete Verzögerung der Programmabnahme ist nicht gestattet. Der Auftragnehmer ist in diesem Falle berechtigt, die Faktura über bisherige Lieferungen und Leistungen zustellen Eine unbegründete Verzögerung zum Beispiel ist das Fehlen bzw. Bereitstellen von Testdaten. Arbeitet der KUNDE im Echtbetrieb ohne das eine schriftliche Abnahme erfolgt ist, gilt der Auftrag als angenommen und verpflichtet den KUNDEN zur Zahlung.

6.18        Bei Meinungsverschiedenheiten über die Güte und/oder Funktionsprüfung steht es jedem Vertragspartner frei, unter Benachrichtigung des anderen Vertragspartners eine Güte und/oder Funktionsprüfung durch eine staatlich autorisierte Prüfanstalt oder einen einvernehmlich ausgewählten Prüfer zu verlangen, wobei die Qualifikation ausdrücklich auf eingetragene mediatorische EDV-Sachverständige Voraussetzung ist. Die Kosten trägt der die Prüfung beantragende Vertragspartner, wobei er Anspruch auf Kostenersatz durch den anderen Vertragspartner hat, wenn die Prüfung zu dessen Ungunsten ausgefallen ist.

7. Mitwirkung des KUNDEN

7.1  Neben der Vorlage des Pflichtenheftes und der Organisationsfreigabe wird der KUNDE C5-SERVICE unverzüglich mit allen Informationen versorgen, die zur Erbringung der Leistungen durch C5-SERVICE erforderlich sind. Der KUNDE wird insbesondere rechtzeitig einen für die Erteilung verbindlicher Angaben zuständigen und kompetenten Projektleiter für C5-SERVICE benennen.

7.2  Der KUNDE trägt den Mehraufwand, der C5-SERVICE dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge unrichtiger, nachträglich berichtigter oder lückenhafter Angaben des KUNDEN wiederholt werden müssen. Der KUNDE sorgt dafür, dass spätestens zum Zeitpunkt der Programmübergabe fachkundiges, in der Bedienung der Geräte ausgebildetes Personal zur Verfügung steht.

7.3  Der KUNDE stellt C5-SERVICE rechtzeitig und praxisgerechte Testdaten in ausreichender Menge, auf Anforderung von C5-SERVICE auf Datenträger, die mit C5-SERVICE- Systemen kompatibel sind, zur Verfügung.

7.4  Der KUNDE ist damit einverstanden, dass von C5-SERVICE personenbezogene Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes gespeichert oder verarbeitet werden, soweit dies im Rahmen des Projektes zweckmäßig ist.

7.5  Der KUNDE wird C5-SERVICE vollen und freien Zugang zu allen Informationen, Anlagen und Programmen gewähren und geeignete Fachkräfte zur Seite stellen die mit den Operationen, Programmen und Anwendungen des KUNDEN vertraut sind. Er wird geeigneten Arbeitsraum und geeigneten Sicherheitsraum für die Wartung von Hardwareanlagen zur Verfügung stellen. Er muss fernerhin die neueste Ausgabe der Programme zur Verfügung stellen, die verwendet werden. Der KUNDE erteilt bereits jetzt Zustimmung zur Zeitweisen Abtrennung und/oder Isolierung einer nicht von der C5-SERVICE gelieferten und/oder gewarteten Anlage, sofern dies zur Diagnose und Identifizierung des Fehlers notwendig ist. Der KUNDE hat schließlich auch die Kosten für Fernmeldeverbindungen und andere Voraussetzungen zu tragen, wie sie normalerweise von C5-SERVICE für Diagnose und Testzwecke benötigt werden, wobei die Kosten vorher dem KUNDEN zur Kenntnis gebracht und vom KUNDEN die Zustimmung gegeben werden muss.

7.6  Der KUNDE ist im Besitz der Kopierrechte, bzw. hat die Erlaubnis zur Verwendung des überlassenen Bild- + Tonmaterial, dies gilt für die Erstellung von Publikationen auf Papier und in digitaler Form. (Prospekte, Formulare, Internetseiten, etc...).

7.7  Es ist allgemein bekannt, dass nicht nur in Österreich und der Europäischen Union, sondern weltweit die Darstellung und Präsentation von Internet-Seiten mit pornografischen, hetzerischen, ehrenbeleidigenden und auch wettbewerbswidrigen Inhalten untersagt ist und sowohl zivilrechtlich, als auch strafgerichtlich und verwaltungsstrafrechtlich verfolgt wird. C5-SERVICE übernimmt es daher in seinen alleinigen Verantwortungsbereich, für diese seine Website-Inhalte zu haften. C5-SERVICE hat das Recht (und die gesetzliche Pflicht), bereits bei Verdacht auf verbotene Inhalte in der Webpräsentation des Auftraggebers die entsprechenden Sites zu sperren und kann aus wichtigem Grund vom Vertrag zurücktreten; der KUNDE wird von einer derartigen Sperre sofort informiert. Sollte der Serverzugang des Auftraggebers dazu verwendet werden, Spam-Mails (Massen-E-Mails) zu versenden, ist C5-SERVICE berechtigt, den Zugang zu sperren, sollte C5-SERVICE aus Verschulden des Auftraggebers in Anspruch genommen werden, verpflicht sich der Auftraggeber zur vollständigen Schad- und Klagloshaltung. Bereits vorbezahlte Beträge werden nicht rückerstattet.

7.8  Der KUNDE ist sich im Klaren dass für Email-Postfächer kein Virenschutz besteht. Diese Sorgfaltspflicht trifft den KUNDEN selbst für den Upload und den Download der Emails.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1          Das Eigentum an allen Produkten von C5-SERVICE geht beim Verkauf auf den KUNDEN erst nach vollständiger Bezahlung des Kaufpreises einschließlich der Umsatzsteuer über. Bei Wechsel und Schecks gilt erst die erfolgte Einlösung als Zahlung.

8.2          Bei einer Verbindung mit fremden Sachen erwirbt C5-SERVICE Miteigentum zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis der Produkte von C5-SERVICE zu dem der vom KUNDEN eingebrachten anderen Sachen im Zeitpunkt der Verbindung entspricht .Erwirbt der KUNDE Alleineigentum an der neuen Sache, so räumt er bereits jetzt das Miteigentum an ihr im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache ein.

8.3          Der KUNDE darf bis auf Widerruf die im Eigentum oder Miteigentum von C5-SERVICE stehenden Waren im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsbetriebes weiterveräußern, jedoch nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen. Veräußert der KUNDE das Produkt von C5-SERVICE oder Waren, in denen C5-SERVICE-Produkte eingebaut sind, seinerseits, ohne den vollständigen Kaufpreis im voraus oder Zug um Zug gegen Übergabe der Kaufsache zu erhalten, so verpflichtet sich der KUNDE mit seinem Vertragskunden einen Eigentumsvorbehalt entsprechend diesen Bedingungen zu vereinbaren.

8.4          Bei Zahlungsverzug, sonstigen schwerwiegenden Vertragsverletzungen oder bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des KUNDEN, ist dieser auf Verlangen von C5-SERVICE verpflichtet, sämtliche in seinem Besitz befindliche Vorbehaltsware, aber auch sämtliche Gegenstände, an denen C5-SERVICE Miteigentum hat, unverzüglich auf seine Kosten herauszugeben.

9. Gewährleistung und Haftung durch C5-SERVICE

9.1          Weisen Geräte bei der Lieferung Mängel auf, ist vom KUNDEN innerhalb acht Tagen eine schriftliche Mängelrüge gegenüber C5-SERVICE zu erheben. Bei versteckten Mängeln unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von acht Tagen nach ihrer Entdeckung schriftlich zugegangen sein.

9.2          Bei begründeten und rechtzeitigen Beanstandungen innerhalb der Gewährleistungsfrist wird C5-SERVICE bei Vorliegen eines wesentlichen Mangels nach ihrer Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung vornehmen. Bei Gewährleistungsarbeiten hat der KUNDE jedenfalls die Materialkosten des Austausches von Verbrauchsmaterialien ( z.B. Luftfilter ), Datenträger sowie die Reisekosten und Reisespesen zu bezahlen.

9.3          Sollte sich der wesentliche Mangel nach mehrmaligen Nachbesserungsversuchen als unbehebbar herausstellen, hat der KUNDE das Recht auf Wandlung oder Preisminderung, doch kann C5-SERVICE,wenn ein Preisminderungsbegehren gestellt wird, die Wandlung anbieten, in welchem Fall des Preisminderungsrecht des KUNDEN erlischt. Unwesentliche Mängel führen zu keinem Gewährleistungsanspruch.

9.4          Die Gewährleistungsfrist beträgt für Hardware, Software und Dienstleistungen 6 Monate, es sei denn, am Systemschein oder in der Auftragsbestätigung wird eine andere Gewährleistungsfrist eingeräumt.

9.5          Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn der KUNDE selbst oder ein von C5-SERVICE nicht bevollmächtigter Dritter die gelieferten Produkte geändert, repariert oder gewartet hat, die technischen Spezifikationen geändert oder sonstige Eingriffe vorgenommen hat. Gleiches gilt bei Benutzung von ungeeigneten Datenträgern oder Wartungsmaterial. Insbesondere gilt das auch für die gelieferte Software.

9.6          Weitergehende als die in diesem Vertrag ausdrücklich genannten Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des KUNDEN, gleich aus welchen Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.

9.7          C5-SERVICE übernimmt keinerlei Garantie für die Einsatzfähigkeit oder Verwendbarkeit von gelieferten Produkten für die Zwecke des KUNDEN.

9.8          Ausgetauschte Teile gehen in das Eigentum von C5-SERVICE über.

9.9          Die Gewährleistung der Softwareprodukte umfasst die Fehlerdiagnose und Fehlerbeseitigung. Sie endet sechs Monate nach der Übergabe. Die Beseitigung von Fehlern, das heißt Abweichungen von der im Produktblatt festgelegten Programmspezifikation, erfolgt durch Lieferung eines neuen Änderungsstandes der Software. Voraussetzung ist, dass der Fehler reproduzierbar ist und in dem jeweils letzen vom KUNDEN übernommenen Änderungsstand auftritt. C5-SERVICE erhält vom KUNDEN alle für die Fehlerbeseitigung benötigten Unterlagen und Informationen. Bis zur Übernahme eines neuen Änderungsstandes stellt C5-SERVICE eine Zwischenlösung zur Umgehung des Fehlers bereit, wenn dies bei angemessenem Aufwand möglich ist und wenn der KUNDE wegen des Fehlers unaufschiebbare Aufgaben nicht mehr bearbeiten kann. Für ein Softwareprodukt, welches der KUNDE über Schnittstellen erweitert hat, die gemäß Freigabemitteilung dafür vorgesehen sind, leistet C5-SERVICE bis zur Schnittstelle Gewähr. Im übrigen leistet C5-SERVICE für ein Softwareprodukt, das der KUNDE geändert hat keine Gewähr, es sei denn, der KUNDE weist durch einen Probelauf des  unveränderten Softwareproduktes nach, dass die Änderung in keinem ursächlichen Zusammenhang  mit dem aufgetretenen Fehler stehen.

9.10        Dem KUNDEN ist bekannt, dass nach dem Stand der Technik Fehler in Programmen und dem zugehörigen sonstigen Material nicht ausgeschlossen werden können. Ein evtl. Programmangel ist C5-SERVICE unter Angabe für die Mängelbeseitigung zweckdienlicher Informationen mitzuteilen und wird von C5-SERVICE binnen angemessener Frist beseitigt. Kann bei Überprüfung durch C5-SERVICE der Mangel nicht festgestellt werden ( nicht reproduzierbar ), sind vom KUNDEN die bis dahin aufgelaufenen Aufwendungen zu ersetzen. Bei fehlerhaftem Gebrauch des Programms oder bei Vorliegen sonstiger von C5-SERVICE nicht zu vertretender Störungen trägt die Kosten der Prüfung der KUNDE.

9.11        Die Gewährleistung entfällt hinsichtlich solcher Programme oder Programmteile, die vom KUNDEN oder in dessen Auftrag von einem Dritten geändert oder erweitert werden, es sei denn, der KUNDE weist nach, dass solche Änderungen oder Erweiterungen für den Mangel nicht mitursächlich sind. Beruht ein Fehler auf einer solchen Programmänderung oder Erweiterung, ist C5-SERVICE zu dessen Beseitigung nicht verpflichtet. Ein C5-SERVICE ggf. aufgrund von derartigen Änderungen oder Erweiterungen entstehender Mehraufwand bei einer Fehlersuche oder Fehlerbeseitigung ist vom KUNDEN zu tragen.

9.12        C5-SERVICE ist von jeglicher Haftung und Gewährleistung entbunden, wenn der Hersteller von Geräten oder Softwareprodukten seinen Haftungs- und Gewährleistungsverpflichtungen gegenüber C5-SERVICE oder dem KUNDEN nicht nachkommen kann.

9.13        Der KUNDE stellt C5-SERVICE von allen Ansprüchen Dritter frei, die über die Haftung dieser Bedingungen hinausgehen.

9.14        Wird ein Gerät einer Anlage wegen Reparatur an C5-SERVICE oder einem von C5-SERVICE bestimmten Lieferanten gesandt, sind die damit verbundenen Kosten sowohl für die Rücksendung als auch der Zustellung, vom KUNDEN zu tragen. Der KUNDE hat die Anlage bzw. Teile der Anlage in Originalverpackung mit einer Beschreibung des Fehlers zu versenden.

10. Abtretung

10.1        C5-SERVICE ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus den Verträgen mit dem KUNDEN ganz oder teilweise abzutreten.

10.2        Bei Versicherungsschäden gelten sämtliche Lieferungen und Leistungen bzw. Reparaturen als unwiderruflich vollständig an C5-SERVICE als Abgetreten. Reicht der KUNDE bei der Versicherung selbst den Schaden zu Zahlung ein, hat der KUNDE die Pflicht den Versicherer darauf hinzuweisen, das die Zahlung direkt an C5-Service zu erfolgen hat. Der KUNDE ist nicht berechtigt, Zahlungen auch nur teilweise entgegenzunehmen. Wickelt C5-SERVICE den Schaden mit der Versicherung direkt ab, so ist C5-SERVICE berechtigt, diesen Aufwand dem Versicherer bzw. dem Kunden in Rechnung zu stellen.

11. Rücktritt oder außerordentliche Kündigung durch C5-SERVICE

C5-SERVICE kann von einem Vertrag zurücktreten oder ihn vorzeitig und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn

- an einer Anlage oder einem Programm eine nicht genehmigte Änderung durch den Endkunden vorgenommen wird, so entfallen jedwede Verpflichtungen von C5-SERVICE. C5-SERVICE ist berechtigt, außerordentlich und fristlos zu kündigen,

- C5-SERVICE steht ein außerordentliches fristloses Kündigungsrecht zu, wenn der KUNDE gegen die angeführten Urheberrechts- und Lizenz- Bedingungen verstößt,

-          der KUNDE  eine wesentliche Bestimmung einer Vereinbarung mit C5-SERVICE verletzt und die Verletzung trotz schriftlicher Mahnung nicht binnen 14 Tagen nach Absendung der Mahnung abstellt,

-          der KUNDE  zahlungsunfähig wird oder gegen ihn ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eingeleitet wird, oder wenn er einen außergerichtlichen Ausgleich anstrebt,

-          der KUNDE  mit einer Zahlung länger als zwei Monate trotz schriftlicher Mahnung in Verzug ist.

12. Rücktritt oder außerordentliche Kündigung durch den KUNDEN

12.1  Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden von C5-SERVICE ist der KUNDE berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb der angemessenen Nachfrist die vereinbarte Lieferung ohne Verschulden des KUNDEN nicht erbracht wird.

12.2  Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren entbinden C5-SERVICE von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferfrist.

12.3  Stornierungen durch den KUNDEN sind nur mit schriftlicher Zustimmung von C5-SERVICE möglich. Ist C5-SERVICE mit dem Storno einverstanden, so hat C5-SERVICE das Recht, neben den bereits erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten die Stornogebühr seiner Lieferanten dem KUNDEN in Rechnung zu stellen.

13. Lizenzen, Nutzungsumfang

13.1        Der KUNDE erhält das übertragbare und nicht ausschließliche Recht, die von C5-SERVICE überlassenen Programme und alle dazugehörigen Unterlagen selbst zu nutzen. Eine über die erworbenen Lizenzen hinausgehende Verwertung oder Mehrfachnutzung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von C5-SERVICE. C5-SERVICE wird ihre Zustimmung nur aus wichtigen Gründen versagen. Ein wichtiger  Grund ist insbesondere gegeben, wenn derartige Maßnahmen durch Veränderungen oder sonstige Eingriffe in von C5-SERVICE gelieferten Geräten durch hierzu nicht ausdrücklich von C5-SERVICE autorisierte Personen vorgenommen werden oder der KUNDE die Programme in Verbindung mit von Dritten gelieferten und derart veränderten Geräten nutzen will. Änderungen, Erweiterungen oder sonstige Eingriffe jedweder Art in die Programme sind nicht gestattet. C5-SERVICE ist zur Durchführung derartiger Maßnahmen ausschließlich zwecks Erfüllung des Vertrages verpflichtet.

13.2        Der KUNDE erhält mit dem Erwerb der Software nur Eigentum am physischen Datenträger, auf dem die Software aufgezeichnet ist. Ein Erwerb von Rechten an der Software selbst ist damit nicht verbunden. Dem KUNDEN ist untersagt, die Software zu verändern, zu übersetzen, zurückzuentwickeln oder sie zu dekompilieren. Verschenkung, Vermietung und Verleih der Software sind ausdrücklich untersagt, es sei den, es handelt sich um eine Demoversion. Die Software und das zugehörige Schriftmaterial sind urheberrechtlich geschützt. C5-SERVICE weist darauf hin, dass der KUNDE für alle Schäden aufgrund von Urheberrechtsverletzungen haftet.

13.3        Der KUNDE ist verpflichtet, ohne schriftliche Zustimmung von C5-SERVICE die Weitergabe der Programme und aller dazugehörigen Unterlagen oder davon abgeleitete Kopie an Dritte, sei es entgeltlich oder unentgeltlich, zu unterlassen. Jede demnach erfolgte Weitergabe, auch im Zuge der Auflösung des Betriebes bzw. eines Konkurses, aber auch die kurzfristige Überlassung zur Herstellung von Reproduktionen, zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.

14. Urheberrechte

14.1        Die geistigen Eigentumsrechte an allen Anlagen, Programmen und Dienstleistungen wie alle damit verbundenen Urheber-, Patent-, Zeichen- und Schutzrecht bleiben bei C5-SERVICE bzw. bei deren Lizenzgebern. C5-SERVICE verweist nicht immer bei jedem Programm explizit auf das Urheberrecht.

14.2        Der KUNDE beachtet allfällige von C5-SERVICE erteilten Anweisungen ( als solche gelten auch Prospekte ) bezüglich der Verwendung von Warenzeichen und sonstigen Hinweisen auf das Eigentum oder die Rechte von C5-SERVICE bzw. deren Lizenzgebern an den gelieferten Programmen bzw. Produkten. Der KUNDE hat fernerhin auf Ersuchen von C5-SERVICE umgehend alle Informationen im Zusammenhang mit dem Standort und der Identifizierung aller Prozessoren bekannt zu eben, auf denen die von C5-SERVICE gelieferte Software installiert ist.

14.3        Erstellte WEB-Sites insbesondere Web-/IT-Anwendungen/Webshops stellen das geistige Eigentum von C5-SERVICE dar. Es ist nicht erlaubt Seiten via Programme downzuloaden und diese durch den KUNDEN oder durch Dritte zu verändern.

14.4        Es ist dem Kunden nicht erlaubt gelieferte Anwendungen/Programme durch Ihm oder Dritte zu verändern. Sowie durch andere Anwendungen das bestehende Datensystem zu benutzen und weiter zu entwickeln. Das Datenbanksystem stellt das geistige Eigentum von C5-SERVICE dar.

15. Verkauf und Export

15.1        Der Verkauf und Export von Anlagen von C5-SERVICE in ein Land außerhalb Österreichs oder dem Bestimmungsland, bedarf im Hinblick auf bestehenden Exportrestriktionen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von C5-SERVICE. Wird die Zustimmung erteilt, so ist der KUNDE selbst für alle erforderlichen Ausfuhrlizenzen ( z.B. des US- Departments of Commerce und gemäß dem österreichischen Außenhandelsgesetz ) verantwortlich. C5-SERVICE weist den KUNDEN ausdrücklich darauf hin, dass die Ausfuhr in jedem Fall genehmigungspflichtig ist.

15.2        Der KUNDE verpflichtet sich, im Falle eines Verkaufes von Anlagen von C5-SERVICE alle Beschränkungen im Gebrauch der Anlagen und hinsichtlich ihres Verkaufes einschließlich der Beschränkung gemäß den Reexportbestimmungen auf seinen Käufer zu überbinden 

15.3        Der Verkauf  einer Anlage beendet auf keinen Fall eine Lizenz zur Nutzung von Software, die auf der Anlage betrieben wurde ( siehe Nutzungsumfang Pkt.13 ).

15.4        Bei Beabsichtigten Verkauf von Softwarelizenzen sind die dazugehörigen lizenzrechtlichen Bedingungen der Lieferanten einzuholen. Wir weisen darauf hin, dass nicht alle Lizenzen übertragbar sind und bei Zuwiderhandlung mit hohen Strafen zu rechnen ist.

16. Zustimmung gemäß Datenschutzgesetz ( BGBI. Nr.  565/78 )

Der KUNDE erteilt die Zustimmung, dass die Daten aus diesem Geschäftsfall auch an Zulieferanten, externe Mitarbeiter und Subunternehmen, welche bei der Abwicklung dieses Auftrages eingeschaltet werden, übermittelt werden.

17. Verschwiegenheitspflicht

Der KUNDE sowie C5-SERVICE werden alle Informationen, die sie im Zusammenhang mit dem Vertrag und dessen Abwicklung gegenseitig erhalten, vertraulich behandelt und Dritten nicht zugänglich machen, es sei denn, da es für die Vertragserfüllung oder für die Anwendung von Software oder die Nutzung von Hardware notwendig ist.

18. Rückgaberecht

Bei Beendigung einer Vereinbarung, gleich aus welchem Grunde, hat der KUNDE die nicht in seinem Eigentum stehenden Anlagen unverzüglich an C5-SERVICE zurückzugeben, soweit ihm keine berechtigten Zurückbehaltungsrechte zustehen. Der KUNDE gewährt C5-SERVICE ein Zutrittrecht zu den Betriebsstätten, um die Anlagen zu demontieren und abzutransportieren. Die entstehenden Kosten werden vom KUNDEN getragen. Der KUNDE gibt fernerhin sämtliche Unterlagen, die er im Zusammenhang mit dem beendeten Vertrag erhalten hat, unverzüglich auf eigene Kosten an C5-SERVICE zurück.

19. Aufrechnung/Zession/Irrtum

21.1                    Der KUNDE ist nicht berechtigt, gegen Forderungen von C5-SERVICE eigene Forderungen aufzurechnen oder gegenüber C5-SERVICE ein Rückbehaltungsrecht ( Retentionsrecht ) auszuüben oder sonst die Erfüllung von Verbindlichkeiten zu verweigern. Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder gerichtlich rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur dann geltend machen, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Ein Verkauf / Ankauf von Forderungen ist verboten

21.2        Irrtümer und Druckfehler auf allen Internetseiten, Inseraten und Flugblätter, Preislisten, usw. vorbehalten. Eine Anfechtung einer Vereinbarung wegen Irrtum wird ausgeschlossen.

20. Allgemeines

21.3        Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

21.4        Bei Allfälligen Reexport sind die entsprechend erforderlichen Bewilligungen durch den KUNDEN einzuholen.

21.5        Der KUNDE erteilt die Zustimmung, dass Werbebriefe, Informationen und sonstiger Schriftverkehr auch per E- Mail oder Fax zugestellt werden können, bzw. dieser in Referenzlisten angeführt wird.

21.6        Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit durch einen späteren Umstand verlieren, oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke herausstellen, so wird hierdurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Vertragsbestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die soweit rechtlich möglich, dem am nächsten  kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben würden, sofern sie diesen Punkt bedacht hätten.

21.7        Alleiniger Gerichtsstand für Streitigkeiten aus der Durchführung dieses Vertrages ist St. Veit an der Glan und/oder in bezug Punkt 3.6 ein von C5-SERVICE frei wählbarer Gerichtsstandort im Ausland.

21.8        Der Vertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie Ansprüche zwischen C5-SERVICE und dem KUNDEN unterliegen dem österreichischen materiellen Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

21.9        Für diese Geschäftsbedingungen sowie die Geschäftsbeziehungen zwischen dem Kunden und C5-SERVICE gilt das Recht der Bundesrepublik Österreich. Andere nationale Rechte sowie das internationale Kaufrecht werden ausgeschlossen.


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